Der Beschluß des BFH ist in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung ergangen. Das FG hatte die Anwendung der Grundsätze über Verträge mit nahen Angehörigen bejaht, da auch der geschiedene Ehegatte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 AO Angehöriger ist. Der BFH weist ergänzend darauf hin, daß je nach vertraglicher Gestaltung auch ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vorliegen kann.
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