Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen. Insbesondere fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage. Hierzu reichen die Behauptungen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der Bundesfinanzhof (BFH) habe über einen vergleichbaren Sachverhalt noch nicht entschieden und die Klärung liege im Allgemeininteresse, nicht aus. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage sei offensichtlich (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, 62, m.w.N.).
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