I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schloss am 16. Dezember des Streitjahres 2002 mit ihrem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen notariellen Vertrag zur Übertragung einer Eigentumswohnung im Werte von 52 600 EUR. Die Wohnung wurde am gleichen Tage übergeben; zu diesem Zeitpunkt erfolgte auch der Lastenübergang. Die Klägerin, die die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzte, übernahm nach den Regelungen im notariellen Vertrag ab dem Zeitpunkt der Übergabe eine auf der Eigentumswohnung lastende Grundschuld. Ihr Vater war jedoch im Innenverhältnis verpflichtet, die der Grundschuld zugrunde liegende Forderung zu erfüllen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zahlte die Klägerin ab Dezember des Streitjahres an ihren Vater 270 EUR in bar als Entgelt für die Übertragung der Eigentumswohnung.
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