BGH - Urteil vom 18.02.2016
IX ZR 191/13
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 675 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 916
BFH/NV 2016, 991
MDR 2016, 884
ZIP 2016, 1541
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 161/11
OLG Frankfurt/Main, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 121/12

Vertragliche Verpflichtung eines Steuerberaters zur Beachtung der Interessen mehrerer von seinem Mandanten beherrschten Gesellschaften; Schadensberechnung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser Unternehmen im Falle der Pflichtverletzung; Berücksichtigung der Belastung mit Grunderwerbsteuer als Schaden im Rahmen einer konsolidierten Schadensberechnung; Einbeziehung der Vermögensinteressen eines Dritten nach dem Inhalt des Beratungsvertrages

BGH, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen IX ZR 191/13

DRsp Nr. 2016/6714

Vertragliche Verpflichtung eines Steuerberaters zur Beachtung der Interessen mehrerer von seinem Mandanten beherrschten Gesellschaften; Schadensberechnung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser Unternehmen im Falle der Pflichtverletzung; Berücksichtigung der Belastung mit Grunderwerbsteuer als Schaden im Rahmen einer konsolidierten Schadensberechnung; Einbeziehung der Vermögensinteressen eines Dritten nach dem Inhalt des Beratungsvertrages

Hat der steuerliche Berater nach dem Inhalt des Vertrages die Interessen mehrerer von seinem Mandanten beherrschter Gesellschaften zu beachten, ist im Falle der Pflichtverletzung die Schadensberechnung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser Unternehmen vorzunehmen (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 675 Abs. 1;

Tatbestand