Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. April 2020 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.:
Die Kosten der Berufung werden den Beklagten auferlegt.
Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO ab.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass sie gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen war (siehe zum Merkmal der "Offensichtlichkeit" BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, Az.: , NJW 2002, - 815; BVerfG, Beschluss vom 18. September 1990, Az.: , BVerfGE 82, - 321 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch im Übrigen nicht geboten ist.
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