Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.02.2021 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger, der sich bereits im Ruhestand befindet, weiterhin von Gas- und Stromkosten in Höhe von 25 % freizustellen.
Der am 16.09.1952 geborene Kläger wurde zum 01.03.1975 von der Wuppertaler Stadtwerke AG, die heute als X. Energie und Wasser AG (im Folgenden X. AG) firmiert, als Schlosser auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 26.02.1991 eingestellt. § 2 des Arbeitsvertrags vom 26.02.1991 lautete:
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