I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 22. Juni 2016 betreffend die Ermächtigung des Beigeladenen zu 7. (
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
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