SG Kiel, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 1150/13
VertragsarzthonorarHöhe des RegelleistungsvolumensPraxisbesonderheitenAntragserfordernisWachstumsmöglichkeiten unterdurchschnittlich abrechnender Praxen außerhalb der Aufbauphase
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen L 4 KA 41/14
DRsp Nr. 2017/16586
VertragsarzthonorarHöhe des RegelleistungsvolumensPraxisbesonderheitenAntragserfordernisWachstumsmöglichkeiten unterdurchschnittlich abrechnender Praxen außerhalb der Aufbauphase
1. Die Ausgestaltung der nach § 87b Abs. 3 S. 3 SGB V zu berücksichtigenden Praxisbesonderheiten ist den Bewertungsausschüssen vorbehalten; der Bewertungsausschuss und die Partner der Gesamtverträge auf Landesebene haben hierbei einen grundsätzlich weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum.2. Davon umfasst ist auch die Befugnis, die Anerkennung von Praxisbesonderheiten von einem Antrag abhängig zu machen, der keine materiell-rechtliche Wirkung entfaltet, sondern lediglich das Prüfungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung einleitet; denn die Mitteilung des RLV und die Bescheidung des Honoraranspruchs eines Vertragsarztes unterliegen letztlich der Massenverwaltung durch die Kassenärztliche Vereinigung.3. Für diese ist aus der Summe der Abrechnungsdaten nicht ohne weiteres ersichtlich, ob eine Praxisbesonderheit vorliegt oder nicht.4. Auf diese muss der Vertragsarzt die Kassenärztliche Vereinigung hinweisen, damit eine Prüfung durchgeführt werden kann; er hat insoweit auch die Mitwirkungsobliegenheit, Praxisbesonderheiten frühzeitig gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung geltend zu machen.
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