LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.01.2017
L 4 KA 75/14
Normen:
SGB V § 87b Abs. 5; SGB V § 106a Abs. 2 ; BMV-Ä § 45 Abs. 1; EKV -Ä § 34;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 119/14

VertragsarzthonorarPraxisbesonderheitenKeine isolierte Anfechtung des RLV bei bestandskräftigem Honorarbescheid4-Wochen-Frist

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen L 4 KA 75/14

DRsp Nr. 2017/16897

Vertragsarzthonorar Praxisbesonderheiten Keine isolierte Anfechtung des RLV bei bestandskräftigem Honorarbescheid 4-Wochen-Frist

1. Das BSG hat mit Urteil vom 15. August 2012 im Verfahren B 6 KA 38/11 klargestellt, dass ein bestandskräftig festgestelltes RLV die Geltendmachung von dessen Fehlerhaftigkeit im nachfolgenden Honorarstreitverfahren ausschließt und umgekehrt für die isolierte Anfechtung des RLV kein Raum bleibt, wenn der zugehörige Honorarbescheid in Bestandskraft erwachsen ist; dem folgt der erkennende Senat. 2. Das BSG hat klargestellt, dass es sich bei der in § 87b Abs.5 SGB V genannten 4-Wochenfrist lediglich um eine Ordnungsfrist handele und eine spätere Zuweisung eines RLV immer noch als rechtzeitig angesehen werden müsse, solange dies vor Beginn des Quartals, für das das RLV Geltung beansprucht, erfolgt; dem folgt der Senat. 3. Der Senat hat sich die Überzeugung gebildet, dass die auf Grundlage von § 106a Abs. 2 SGB V bzw. § 45 Abs.1 BMV-Ä und § 34 EKV -Ä entwickelten Grundsätze zur sachlich rechnerischen Berichtigung von Honorarbescheiden auch auf RLV-Mitteilungen entsprechend anwendbar sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 24. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 356,74 EUR festgesetzt.