LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.03.2017
L 4 KA 81/14
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 4; PV § 10 Abs. 2; AMG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 387/11

VertragsarzthonorarRegress wegen der Verordnung von ImpfstoffenImpfstoffe gegen die saisonale Grippe als ArzneimittelWeitgehende Deckungsgleichheit des arzneimittelrechtlichen und des krankenversicherungsrechtlichen Arzneimittelbegriffs

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.03.2017 - Aktenzeichen L 4 KA 81/14

DRsp Nr. 2017/16915

Vertragsarzthonorar Regress wegen der Verordnung von Impfstoffen Impfstoffe gegen die saisonale Grippe als Arzneimittel Weitgehende Deckungsgleichheit des arzneimittelrechtlichen und des krankenversicherungsrechtlichen Arzneimittelbegriffs

1. Dass Impfstoffe gegen die saisonale Grippe Arzneimittel im Sinne von § 10 Abs. 2 der PV sind, hatte der Senat bereits mit Urteilen vom 8. Dezember 2015 (L4 KA 84/14 und L 4 KA 44/13 sowie für eine ältere aber insoweit inhaltsgleiche Prüfvereinbarung mit Urteil vom 17. November 2009 (L 4 KA 24/08) entschieden; daran hält der Senat fest. 2. Zwar sind die Arzneimittelbegriffe des SGB V und des Arzneimittelgesetzes nicht vollständig deckungsgleich, sie stimmen aber weitgehend überein. 3. Substanzen und Präparate, die der Definition des § 2 Abs. 1 AMG entsprechen, sind grundsätzlich auch Arzneimittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts. 4. Insbesondere qualifiziert auch eine immunologische Wirkung im menschlichen Körper einen Stoff als Arzneimittel. 5. Das BSG hat die weitgehende Deckungsgleichheit des arzneimittelrechtlichen und des krankenversicherungsrechtlichen Arzneimittelbegriffs betont und eine Ausnahme lediglich für oral einzunehmende Kontrazeptiva angenommen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. Juni 2014 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.