SGB V i.d.F. v. 22.12.2011 § 87b ; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 8/15
VertragsarzthonorarVergütung psychotherapeutischer LeistungenGestaltungsfreiheit des EBewAUmfang der gerichtlichen KontrolldichteGebot der Gleichbehandlung
BSG, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 35/17 R
DRsp Nr. 2018/3414
VertragsarzthonorarVergütung psychotherapeutischer LeistungenGestaltungsfreiheit des EBewAUmfang der gerichtlichen KontrolldichteGebot der Gleichbehandlung
1. Nach der Rechtsprechung des Senats haben die Gerichte die Gestaltungsfreiheit des (E)BewA, wie sie für jede Normsetzung kennzeichnend ist, zu respektieren.2. Die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen beschränkt sich darauf, ob sich die Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis durch den Normgeber überschritten wurden.3. Dies ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht, d.h. in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist.4. Der (E)BewA überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird - oder, dass es im Lichte von Art. 3 Abs. 1GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw. für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt.
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