BFH - Urteil vom 22.06.2006
VI R 5/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 42
AuR 2006, 455
BB 2006, 2121
BFH/NV 2006, 1965
BFHE 214, 247
BStBl 2007, 4
BStBl II 2007, 4
DB 2006, 2100
DStRE 2006, 1371
NJW 2006, 3231
NZA-RR 2006, 650
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5356/99

Vertragsstrafe aus Ausbildungsverhältnis

BFH, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen VI R 5/03

DRsp Nr. 2006/23526

Vertragsstrafe aus Ausbildungsverhältnis

Die Zahlung einer in einem Ausbildungsverhältnis begründeten Vertragsstrafe kann zu Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) führen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob und in welcher Höhe eine für das vorzeitige Ausscheiden eines Mediziners aus dem öffentlichen Gesundheitsdienst verwirkte und gezahlte Vertragsstrafe einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist.

Der verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 31. Dezember 1995 als Arzt im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr 1996 war er als Chirurg selbständig tätig und wurde mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machte der Kläger 104 567 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Grundlage hierfür war die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 000 DM zuzüglich Finanzierungsaufwendungen in Höhe von 4 567 DM an den Freistaat Bayern.