I. Streitig ist, ob und in welcher Höhe eine für das vorzeitige Ausscheiden eines Mediziners aus dem öffentlichen Gesundheitsdienst verwirkte und gezahlte Vertragsstrafe einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist.
Der verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 31. Dezember 1995 als Arzt im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr 1996 war er als Chirurg selbständig tätig und wurde mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machte der Kläger 104 567 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Grundlage hierfür war die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 000 DM zuzüglich Finanzierungsaufwendungen in Höhe von 4 567 DM an den Freistaat Bayern.
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