BAG - Urteil vom 20.10.2022
8 AZR 332/21
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 309 Nr. 6; BGB § 310 Abs. 4 S. 2 Hs. 1; TzBfG in der bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung (TzBfG a.F.) § 15 Abs. 3; Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) § 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 309 Nr. 8
ArbRB 2023, 134
BB 2023, 691
BB 2023, 831
DB 2023, 1739
DB 2023, 784
DStR 2023, 1611
EzA-SD 2023, 5
MDR 2023, 710
NJW 2023, 1152
NZA 2023, 423
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 12/21
ArbG Ulm, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 127/18

Vertragsstrafenabreden im ArbeitsvertragIntransparenz einer VertragsstrafenregelungAngemessenheit der Höhe der VertragsstrafeKorrelation zwischen dem Geldwert der Länge der Kündigungsfrist und der Höhe der VertragsstrafeUnangemessen hohe Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern

BAG, Urteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen 8 AZR 332/21

DRsp Nr. 2023/3401

Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag Intransparenz einer Vertragsstrafenregelung Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe Korrelation zwischen dem Geldwert der Länge der Kündigungsfrist und der Höhe der Vertragsstrafe Unangemessen hohe Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern

Orientierungssätze: 1. Vereinbarungen über Vertragsstrafen sind im Arbeitsleben so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge regelmäßig nicht überraschend ist (Rn. 32). 2. Die Regelung einer Vertragsstrafe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das die Vertragsstrafe auslösende Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht präzise beschrieben wird (Rn. 36). 3. Die Höhe einer Vertragsstrafe kann eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirken. Es gibt jedoch keinen Rechtssatz, dass eine Vertragsstrafe, die einen Bruttomonatsverdienst übersteigt, betroffene Arbeitnehmer stets unangemessen benachteiligen würde (Rn. 42 ff.).