Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. November 2016 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Worms vom 5. Februar 2016 abgeändert und unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Worms vom 11. September 2015 die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Versäumnis veranlassten Kosten; diese trägt der Beklagte.
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