BGH - Urteil vom 31.08.2017
VII ZR 308/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 286 Abs. 4; BGB § 305 Abs. 1 S. 1, 3; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 339; BGB § 345;
Fundstellen:
BB 2017, 2254
JZ 2017, 770
MDR 2017, 1171
NJW 2017, 3145
WM 2018, 1273
ZfBR 2017, 777
Vorinstanzen:
AG Worms, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 88/15
LG Mainz, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 16/16

Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers eines Gutscheinblocks für schuldhaft vorsätzliche Vertragsverstöße in Höhe von 2.500 Euro (hier: Schlemmerblock)

BGH, Urteil vom 31.08.2017 - Aktenzeichen VII ZR 308/16

DRsp Nr. 2017/13308

Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers eines Gutscheinblocks für schuldhaft vorsätzliche Vertragsverstöße in Höhe von 2.500 € (hier: "Schlemmerblock")

Eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers eines Gutscheinblocks (hier: "Schlemmerblock"), die für schuldhaft vorsätzliche Vertragsverstöße von unterschiedlichem Gewicht einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, ist unwirksam, weil sie angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist und den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. November 2016 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Worms vom 5. Februar 2016 abgeändert und unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Worms vom 11. September 2015 die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Versäumnis veranlassten Kosten; diese trägt der Beklagte.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 286 Abs. 4; BGB § 305 Abs. 1 S. 1, 3; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 339; BGB § 345;

Tatbestand