LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.04.2023 8 Sa 288/22
Normen:
BGB § 613; SGB IV § 7 Abs. 1; Honorarvertrag v. 29.07.2020 § 1; Honorarvertrag v. 29.07.2020 § 2; Honorarvertrag v. 29.07.2020 § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 267/21
Vertragstypenwahl bei Abschluss eines HonorarvertragsWeisungsgebundenheit als Merkmal für den ArbeitnehmerstatusSanktionslose Ablehnung von Aufträgen als Indiz gegen des Status eines ArbeitnehmersFreies Dienstverhältnis einer Sprachlehrkraft für Asylbegehrende
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 288/22
DRsp Nr. 2023/11351
Vertragstypenwahl bei Abschluss eines HonorarvertragsWeisungsgebundenheit als Merkmal für den ArbeitnehmerstatusSanktionslose Ablehnung von Aufträgen als Indiz gegen des Status eines ArbeitnehmersFreies Dienstverhältnis einer Sprachlehrkraft für Asylbegehrende
1. Kann eine Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis wie auch in einem freien Dienstverhältnis erbracht werden (hier: Sprachlehrkraft für Asylbegehrende) und haben sich beide Vertragsparteien bewusst für den Abschluss eines entsprechend ausgestalteten "Honorarvertrages" über ein freies Mitarbeiterverhältnis entschieden, ist dieser Umstand bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht (§ 611a Abs. 1 S. 5 BGB), mit zu berücksichtigen. Der in § 611a Abs. 1 S. 6 BGB zum Ausdruck kommende grundsätzliche Vorrang der praktischen Handhabung vor der formalen Vertragstypenwahl durch die Parteien steht dem nicht entgegen.2. Gegen einen Status als Arbeitnehmer spricht es, wenn der Dienstverpflichtete Aufträge des Dienstberechtigten frei ablehnen kann, ohne hierfür rechtliche Sanktionen wie etwa eine Abmahnung befürchten zu müssen. Die bloße tatsächliche Möglichkeit, dass er infolge einer Ablehnung weniger oder gar keine Aufträge mehr erhält, ändert hieran nichts.
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