Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
2.Der Antrag der Klägerin vom 18.07.2012 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.
I.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.
Das Landgericht hat mit einer zutreffenden Entscheidung, auf die der Senat in vollem Umfang Bezug nimmt, die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
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