EuGH - Urteil vom 03.06.2010
Rs. C-487/08
Normen:
EG Art. 56 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 40;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1589
EuZW 2010, 631
IStR 2010, 483
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs; Ungleichbehandlung bei der Besteuerung von Dividenden; Europäische Kommission gegen Königreich Spanien

EuGH, Urteil vom 03.06.2010 - Aktenzeichen Rs. C-487/08

DRsp Nr. 2010/10288

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs; Ungleichbehandlung bei der Besteuerung von Dividenden; Europäische Kommission gegen Königreich Spanien

Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 EG, dass er die Steuerbefreiung der von Gesellschaften mit Sitz in seinem Staatsgebiet ausgeschütteten Dividenden im Fall von Empfängergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat von einer höheren Beteiligung am Kapital der ausschüttenden Gesellschaften abhängig macht als im Fall von Empfängergesellschaften mit Sitz in seinem Staatsgebiet.

Tenor:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen, dass es die Steuerbefreiung der von Gesellschaften mit Sitz in Spanien ausgeschütteten Dividenden im Fall von Empfängergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat von einer höheren Beteiligung am Kapital der ausschüttenden Gesellschaften abhängig macht als im Fall von Empfängergesellschaften mit Sitz in Spanien.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Europäische Kommission und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

Normenkette:

EG Art. 56 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 40;

Entscheidungsgründe: