EuGH - Urteil vom 20.01.2011
Rs. C-155/09
Normen:
EG Art. 12; EG Art. 18; EG Art. 39; EG Art. 43;
Fundstellen:
BB 2012, 1004
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums; Voraussetzungen für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beim ersten Erwerb einer Immobilie; Befreiung nur für im Inland ansässige Personen und für zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht dort ansässige Personen griechischer Abstammung; Europäische Kommission gegen Hellenische Republik

EuGH, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen Rs. C-155/09

DRsp Nr. 2011/2364

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums; Voraussetzungen für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beim ersten Erwerb einer Immobilie; Befreiung nur für im Inland ansässige Personen und für zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht dort ansässige Personen griechischer Abstammung; Europäische Kommission gegen Hellenische Republik

Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 12 EG, 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie aus den Art. 4, 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, dass er die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ausschließlich Personen gewährt, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, und nicht auch Personen, die die Absicht haben, sich zukünftig dort niederzulassen, und dass er die - von bestimmten Voraussetzungen abhängige - Befreiung von der Steuer ausschließlich eigenen Staatsangehörigen beim Erwerb ihrer ersten Wohnung im Inland gewährt.

Tenor:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 12 EG, 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie aus den Art. 4, 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen,