I.
Die Antragstellerin (Ast.) ist Nachfolger der Fa. B Süßwaren GmbH (Fa. B). Diese führte 1993 und in den folgenden Jahren von ihr hergestellte verschiedene Fruchtgummiartikel der Marktordnungs-Warenlistennummer 1704 9065 0000 in Drittländer aus. Für den bei der Herstellung dieser sog. Nicht-Anhang II-Waren verwendeten Weißzucker und Glucosesirup (letzterer umgerechnet in das Grunderzeugnis Mais) gewährte der Antragsgegner (Ag.) die beantragten Ausfuhrerstattungen.
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