FG Hamburg - Beschluss vom 26.04.2002
IV 260/01
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ; VO (EG) Nr. 1222/94 Art. 3 Abs. 2 ;

Vertrauensschutz bei Anwendung einer zulässigen Untersuchungsmethode zu Bestimmung des Stärkesirupgehalts

FG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2002 - Aktenzeichen IV 260/01

DRsp Nr. 2006/1117

Vertrauensschutz bei Anwendung einer zulässigen Untersuchungsmethode zu Bestimmung des Stärkesirupgehalts

Vertrauensschutz ist gegeben, wenn aus Gutachten zu erkennen war, dass der Stärkesirupgehalt enzymatisch und nicht nach der HPLC-Methode ermittelt wurde. Da es keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift gab, welche die HPLC-Methode vorsah, verstößt der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ; VO (EG) Nr. 1222/94 Art. 3 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin (Ast.) ist Nachfolger der Fa. B Süßwaren GmbH (Fa. B). Diese führte 1993 und in den folgenden Jahren von ihr hergestellte verschiedene Fruchtgummiartikel der Marktordnungs-Warenlistennummer 1704 9065 0000 in Drittländer aus. Für den bei der Herstellung dieser sog. Nicht-Anhang II-Waren verwendeten Weißzucker und Glucosesirup (letzterer umgerechnet in das Grunderzeugnis Mais) gewährte der Antragsgegner (Ag.) die beantragten Ausfuhrerstattungen.