FG Köln - Urteil vom 22.06.2006
10 K 3478/02
Normen:
EStG (1992-2004) § 10 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 141
EFG 2006, 1509

Vertrauensschutz bei der Umschuldung von Policendarlehen

FG Köln, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 10 K 3478/02

DRsp Nr. 2006/22952

Vertrauensschutz bei der Umschuldung von Policendarlehen

Zinsen aus einer vor dem 14.2.1992 abgeschlossenen Lebensversicherung sind bei Umschuldung und neuer Finanzierung eines Disagios gleichwohl nicht steuerpflichtig, obwohl das Darlehen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG in Bezug auf die Zahlung des Disagios steuerschädlich verwendet wurde, weil die Billigkeitsregelung des BMF-Schreibens vom 15.6.2000, BStBl. I 2000, 1118 = FR 2000, 891 Tz. 72 das verhindert.

Normenkette:

EStG (1992-2004) § 10 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Umfinanzierung eines Darlehens eine Lebensversicherung steuerschädlich verwendet wurde, so dass die Zinsen aus der Lebensversicherung einkommensteuerpflichtig werden.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Seit 1987 sind die Eigentümer des vermieteten Grundbesitzes L-Straße. Der ursprüngliche Nettokaufpreis dieses Grundbesitzes in Höhe von 1.354.681,- DM wurde bei Kauf des Objektes zum Teil über ein Darlehen bei der T-AG fremdfinanziert und durch eine Lebensversicherungspolice derselben Anstalt abgesichert.

Im Jahre 1998 belief sich die Valuta des Darlehens auf 1.000.000,- DM. Dieses Darlehen wurde durch ein neues Darlehen bei der X-Bank sowie private Gelder abgelöst. Im einzelnen wurde die Umschuldung wie folgt finanziert:

Restvaluta des alten Darlehens bei der T-AG 1.000.000,- DM.