FG Hamburg - Urteil vom 15.11.2006
4 K 236/03
Normen:
MOG § 10 ; VwVfG § 48 ;

Vertrauensschutz beim Export von DDR-Zuchtrindern

FG Hamburg, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 4 K 236/03

DRsp Nr. 2007/759

Vertrauensschutz beim Export von "DDR-Zuchtrindern"

Der Rückforderung von für die Ausfuhr von sog. DDR-Zuchtrindern gezahlter Erstattung steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, wenn der Ausführer alle nach der damaligen Verwaltungspraxis erforderlichen Nachweise erbracht hat. Behauptet der Hauptzollamt nach Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, die zunächst anerkannten und formal ausreichenden Nachweise seien inhaltlich unrichtig, so ist es nach § 11 MOG dafür beweispflichtig.

Normenkette:

MOG § 10 ; VwVfG § 48 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.