FG Schleswig-Holstein, vom 28.03.2001 - Aktenzeichen II 883/97
DRsp Nr. 2001/13283
Vertrauensschutz beim Spendenabzug
Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit einer ihm erteilten Spendenbescheinigung vertrauen, es sei denn, die Bescheinigung ist durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt worden oder die Unrichtigkeit der Bescheinigung ist dem Steuerpflichtigen bekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt. Dieser Vertrauensschutz bezieht sich auch auf die Qualifizierung der Zuwendung durch den Aussteller der Spendenbescheinigung als Spende oder Mitgliedsbeitrag.
Für die Praxis:
Aufgrund der Vertrauensschutzregelung in § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG hat das Wohnsitzfinanzamt des Spenders nicht zu prüfen, ob der Zuwendung des Spenders eine Gegenleistung des Empfängers gegenübergestanden hat (BFH v. 12.8.1999, BStBl II 2000, 65).