Die Beschwerde, deren Verfahrensgegner das Finanzamt (FA) X nach der Zusammenlegung der Finanzämter A und B geworden ist, ist unbegründet.
1. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erfordert die Rechtsfrage,
ob die jahrelange Anerkennung eines steuermindernden Tatbestands durch das FA eine geänderte Beurteilung in einem späteren Veranlagungszeitraum zulässt, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Veranlagungspraxis Unterlagen zum Nachweis des steuermindernden Tatbestands nicht mehr aufbewahrt hat und deshalb das Vorliegen des Tatbestands nicht mehr nachweisen kann,
keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil diese Rechtsfrage geklärt ist.
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