FG Hamburg - Urteil vom 06.05.2020
4 K 34/15
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b);

Vertrauensschutz gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben

FG Hamburg, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 4 K 34/15

DRsp Nr. 2022/8222

Vertrauensschutz gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben

1. Das Tatbestandsmerkmal "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK ist nicht auf irrtumskausale Verstöße beschränkt2. Verstöße, die sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf die Höhe der Einfuhrabgaben auswirken können, stehen der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK nicht entgegen

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b);

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll.

Mit den Zollanmeldungen XXX-1 vom 7. März 2007 (im Folgenden: Position 3), XXX-2 vom 19. März 2007 (im Folgenden: Position 4) und XXX-3 vom 19. März 2007 (im Folgenden: Position 6) meldete die Klägerin Thunfisch aus Kolumbien mit der TARIC-Unterposition 0305 6980 900/F499 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Warenbeschreibung lautete jeweils: "Thunfisch, in Stuecken, eingelegt in Salzlake, anderer (...)".