I.
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.)
1. von der Körperschaft- und Gewerbesteuer (GewSt) befreit ist, weil sie als gemeinnützig i. S. d. §§ 51 ff. AO anzuerkennen ist,
2. falls die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht als erfüllt angesehen werden können, in welchem Umfang bestandskräftige Freistellungsbescheide rückwirkend durch Körperschaftsteuer (KSt) und GewSt-Messbescheide ersetzt werden können und
3. falls auch die Frage zu b) zu Lasten der Klin. zu entscheiden ist, ob die KSt und die GewSt-Messbeträge wegen anderweitiger Ausübung der Bilanzierungswahlrechte (Abschnitt 34
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