FG München - Urteil vom 18.06.2002
6 K 668/97
Normen:
FGO § 54 Abs. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 79b ; ZPO § 227 ;

Vertrauensschutz im Rahmen einer mit der Steuerfahndungsstelle getroffenen Vereinbarung

FG München, Urteil vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 6 K 668/97

DRsp Nr. 2002/12171

Vertrauensschutz im Rahmen einer mit der Steuerfahndungsstelle getroffenen Vereinbarung

1. Vertrauensschutz aus einer im Rahmen eines Strafverfahrens getroffenen Vereinbarung ist nur bei Mitwirkung eines für die Steuerfestsetzung befugten Amtsträgers möglich. 2.Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 76 Abs. 1 FGO wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt. 3. Die Glaubhaftmachung erheblicher Gründe für die Verlängerung einer Ausschlussfrist obliegt dem Antragsteller im Rahmen einer gesteigerten Mitwirkungspflicht. 4. Erhebliche Gründe, die eine Vertagung erforderlich machen würden liegen nicht vor, wenn kein Interesse des Klägers erkennbar ist, den Prozess inhaltlich weiterzubringen.

Normenkette:

FGO § 54 Abs. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 79b ; ZPO § 227 ;

Tatbestand:

I.

Streitig sind für die Jahre 1985 bis 1989 die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb und für die Jahre 1990 bis 1992 die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide datieren jeweils vom 8. August 1996, ändern jeweils frühere Einkommensteuerbescheide und beruhen im Wesentlichen auf den Feststellungen des Finanzamtes München I - Steuerfahndungsstelle - im Bericht vom 5. März 1996 über die Fahndungsprüfung beim Kläger.