BFH - Urteil vom 28.05.2002
IX R 86/00
Normen:
AO (1977) §§ 164 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 1
BStBl II 2002, 840
DB 2002, 2250
NJW 2003, 1552
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 556/95

Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO

BFH, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen IX R 86/00

DRsp Nr. 2002/15573

Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO

»Auch die Gerichte müssen im Rahmen des § 176 AO 1977 Vertrauensschutz gewähren, wenn ein Änderungsbescheid Verfahrensgegenstand ist.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 164 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beteiligte sich 1987 an einer von der X-Betreuungs-Kommanditgesellschaft (im Folgenden: KG) initiierten und betreuten Bauherrengemeinschaft (BHG) hinsichtlich der noch zu errichtenden Wohnungseinheit Nr. 28. In dem zu diesem Zeitpunkt bereits im Umbau befindlichen Gebäude sollten 30 Wohnungen sowie Läden und Büros erstellt werden. Das Bauvorhaben war in einem von der KG herausgegebenen Prospekt im Einzelnen beschrieben. Die Beteiligung an der KG beruhte auf einem notariell beurkundeten Angebot der KG zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags, das der Kläger am 15. Oktober 1987 annahm. Außerdem übernahm die KG eine Mietausfallgarantie.