BFH - Beschluss vom 23.04.2010
V B 89/09
Normen:
§ 176 AO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1782
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 357/08

Vertrauensschutz nach § 176 AO

BFH, Beschluss vom 23.04.2010 - Aktenzeichen V B 89/09

DRsp Nr. 2010/14500

Vertrauensschutz nach § 176 AO

NV: Durch den Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheides kommt es nicht zu einer Änderung des Bescheides für den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum i.S.v. § 176 AO.

Normenkette:

§ 176 AO;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich "bei Voranmeldungs- und Steueranmeldungs- bzw. Festsetzungsverfahren um verschiedene Verfahren" handelt oder ob § 176 der Abgabenordnung (AO) "im Verhältnis Voranmeldung zur Steueranmeldung" gilt, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), da sich diese Frage bereits unmittelbar aus § 176 AO beantworten lässt. Nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO darf eine Rechtsprechungsänderung eines obersten Gerichtshofes des Bundes bei "der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden".