Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2002, deren Festsetzung zwischen den Beteiligten umstritten ist, nicht auf jeden Fall aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO abweichend auf 0,00 DM festzusetzen bzw. gemäß § 227 AO zu erlassen ist.
Die Klägerin ist seit nunmehr ... Jahren als Fachärztin für Chirurgie und plastische Chirurgie in eigener Praxis tätig und erzielt insoweit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. In sämtlichen Betriebsprüfungsberichten für die früheren Jahre findet sich die Feststellung, dass alle Einnahmen der Klägerin aus ihrer fachärztlichen Tätigkeit unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG fielen und sie deshalb nicht umsatzsteuerpflichtig sei, so in den Bp-Berichten vom
03.11.1988 für die Jahre 1981 bis 1985,
19.04.1993 für die Jahre 1986 bis 1989,
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