BFH - Beschluss vom 28.01.2010
III B 37/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 837
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1895/07

Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Weiterzahlung von Kindergeld bei Mitteilung der zum Wegfall des Kindergeldanspruchs vorliegenden Umstände

BFH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen III B 37/09

DRsp Nr. 2010/5251

Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Weiterzahlung von Kindergeld bei Mitteilung der zum Wegfall des Kindergeldanspruchs vorliegenden Umstände

NV: Die Weiterzahlung des Kindergeldes reicht selbst bei Mitteilung der Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes allein nicht aus. Hinzu kommen müssen besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Bei einem Massenverfahren wie im Kindergeldrecht ist dabei ein besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse zu fordern, dem zu entnehmen ist, dass sie auch nach Prüfung des Falles unter Berücksichtigung veränderter Umstände von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgeht und ein anderer Eindruck bei dem Kindergeldempfänger entstehen kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).