LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.09.2016
1 Sa 63/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen ö. D. 5 Ca 1598 a/15

Vertretung als sachlicher Grund für die Befristung des ArbeitsverhältnissesInstitutioneller Rechtsmissbrauch im Befristungsrecht

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 63/16

DRsp Nr. 2021/14474

Vertretung als sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses Institutioneller Rechtsmissbrauch im Befristungsrecht

1. Zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammkraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Das gilt auch für eine sog. "Vertretungskette". Beruht die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers, liegt ein sachlicher Grund für die Befristung vor. 2. Aus unionsrechtlichen Gründen müssen die Gerichte prüfen, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreift. Dabei geht es um einen institutionellen Rechtsmissbrauch, bei dem die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen eine indizielle Wirkung haben können. Dabei kann an die gesetzlichen Voraussetzungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Werden die dort genannten Grenzen alternativ oder kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.01.2016 - ö. D. 5 Ca 1598 a/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.