FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 19.05.2003
3 K 1806/01
Normen:
EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3 ; FGO § 62 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 62 Abs. 3 S. 2 ; GenG § 77 Abs. 1 ; GenG § 92 ;

Vertretung einer durch Tod des letzten Gesellschafters erloschenen Genossenschaft; Körperschaftsteuer 1994 bis 1998, Gewerbesteuermessbetrag 1994 bis 1998 und Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG auf den 31.12.1994 bis 1998

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 19.05.2003 - Aktenzeichen 3 K 1806/01

DRsp Nr. 2003/11822

Vertretung einer durch Tod des letzten Gesellschafters erloschenen Genossenschaft; Körperschaftsteuer 1994 bis 1998, Gewerbesteuermessbetrag 1994 bis 1998 und Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG auf den 31.12.1994 bis 1998

1. Wie auch ein Verein bei Fortfall aller Mitglieder erlischt auch eine Wohnungsbaugenossenschaft (hier: in den neuen Bundesländern) mit dem Tod ihres letzten Mitglieds ohne Liquidation. Es kann offen bleiben, ob das Vermögen der Genossenschaft in entsprechender Anwendung von § 92 GenG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gemeinde übergeht, in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte, oder ob wie beim Verein ein Pfleger zur Abwicklung der Genossenschaft zu bestellen ist. 2. Nach dem Erlöschen der Genossenschaft konnte von der Gemeinde nicht mehr wirksam nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ein gesetzlicher Vertreter des Eigentümers des Grundbesitzes, für den die Genossenschaft im Grundbuch eingetragen war, bestellt werden, mit der Folge, dass eine von dem gleichwohl bestellten Vertreter wegen Steuern der Genossenschaft erhobene Klage mangels wirksamer Vollmacht durch die Genossenschaft als unzulässig abzuweisen ist.

Normenkette:

EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3 ; FGO § 62 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 62 Abs. 3 S. 2 ; GenG § 77 Abs. 1 ; GenG § 92 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob es sich bei der Klägerin um ein steuerpflichtiges Rechtssubjekt handelt.