Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.1.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich geändert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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