OLG Oldenburg - Urteil vom 21.01.2010
1 U 18/09
Normen:
GmbHG § 46 Nr. 8;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 817/07

Vertretung einer GmbH in einem Passivprozess

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 1 U 18/09

DRsp Nr. 2010/2576

Vertretung einer GmbH in einem Passivprozess

1. § 46 Nr. 8 GmbHG, wonach die Gesellschafterversammlung darüber zu befinden hat, wie die GmbH in einem Prozess mit einem Geschäftsführer oder ehemaligen Geschäftsführer vertreten wird, gilt nicht nur in einem Aktiv-, sondern auch in Passivprozessen der Gesellschaft. Insbesondere gilt dies auch dann, wenn der Fortbestand des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers streitig ist. 2. Hat die Gesellschafterversammlung von ihrem Bestimmungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie die Prozessführung einem eingerichteten Beirat übertragen haben, so ist eine gegen die durch den aktuellen Geschäftsführer vertretene Gesellschaft gerichtete Klage als unzulässig abzuweisen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.1.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich geändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

GmbHG § 46 Nr. 8;