OLG Brandenburg - Urteil vom 09.01.2019
7 U 81/17
Normen:
GmbHG § 52 Abs. 1; AktG § 112; ZPO § 51;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 289
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 22/15

Vertretung einer in Liquidation befindlichen GmbH in einem Rechtsstreit mit ihrem ehemaligen Geschäftsführer

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 7 U 81/17

DRsp Nr. 2019/1040

Vertretung einer in Liquidation befindlichen GmbH in einem Rechtsstreit mit ihrem ehemaligen Geschäftsführer

Der gesetzliche Vertreter einer GmbH in einem Prozess gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer ist gem. § 52 Abs. 1 GmbHG i.V. mit § 112 AktG ist ihr (fakultativer) Aufsichtsrat. Die durch den Liquidator erhobene Klage ist daher unzulässig.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.05.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 18.05.2016 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 52 Abs. 1; AktG § 112; ZPO § 51;

Gründe:

I.