BFH, Beschluss vom 28.05.2003 - Aktenzeichen IV B 72/03
DRsp Nr. 2004/377
Vertretung vor dem BFH, Rechtsbeistand
1. Ein Rechtsbeistand ist selbst dann nicht zur Vertretung vor dem BFH befugt, wenn er Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist.2. Gegen die in § 62 aFGO vorgenommene Beschränkung der Vertretungsbefugnis vor dem BFH auf die in § 3StBerG aufgezählten Berufsangehörigen und Gesellschaften bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken.