BFH - Beschluss vom 13.07.2006
VII B 42/06
Normen:
FGO § 62a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2106
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2061/04

Vertretungsbefugnis

BFH, Beschluss vom 13.07.2006 - Aktenzeichen VII B 42/06

DRsp Nr. 2006/22824

Vertretungsbefugnis

1. Zur Vertretungsbefugnis nach § 62a FGO.2. Die Vertretungsbefugnis ist vom Vertretenen nachzuweisen.3. Kann der Nachweis nicht geführt werden, dass die Beschwerde von einer vertretungsbefugten Person/Gesellschaft eingelegt worden ist, ist die Beschwerde unwirksam.

Normenkette:

FGO § 62a ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Im Streitfall ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerde von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden ist; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.