OLG Oldenburg - Urteil vom 04.02.2010
8 U 121/09
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 39 Abs. 1; HGB § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 291/09

Vertretungsbefugnis des abgerufenen Geschäftsführers einer GmbH vor Eintragung der Abberufung im Handelsregister

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 8 U 121/09

DRsp Nr. 2010/12027

Vertretungsbefugnis des abgerufenen Geschäftsführers einer GmbH vor Eintragung der Abberufung im Handelsregister

1. Der Geschäftspartner einer GmbH, der zwar weiß, dass deren im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer abberufen wurde, sich jedoch gerichtlich gegen die Abberufung wehrt, darf gemäß § 15 Abs. 1 HGB grds. so lange auf die Vertretungsberechtigung dieses Geschäftsführers vertrauen, bis ihm positiv bekannt ist, dass die Abberufung wirksam ist bzw. diese im Handelsregister eingetragen wurde. 2. Gemäß § 242 BGB ist dies nur dann nicht der Fall, wenn der Geschäftspartner von einem Missbrauchs der Vertretungsmacht durch den eingetragenen Geschäftsführer Kenntnis hat oder sich ihm wegen der Begleitumstände ein entsprechender Verdacht aufdrängen muss.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 39 Abs. 1; HGB § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe: