FG Düsseldorf - Beschluss vom 31.07.2020
12 K 1444/20 AO
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 und S. 2 Nr. 3;

Vertretungsbefugnis einer in den Niederlanden ansässigen und als Limited Liability Partnership firmierenden Personengesellschaft hinsichtlich Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2020 - Aktenzeichen 12 K 1444/20 AO

DRsp Nr. 2020/16153

Vertretungsbefugnis einer in den Niederlanden ansässigen und als Limited Liability Partnership firmierenden Personengesellschaft hinsichtlich Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

Tenor

Die Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater B, Niederlande, wird als Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 und S. 2 Nr. 3;

Gründe

Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Abs. 2 der Vorschrift vertretungsbefugt sind, zurückzuweisen. Die vom Kläger bevollmächtigte, in den Niederlanden ansässige und als Limited Liability Partnership firmierende Personengesellschaft ist nicht nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsbefugt.

Die Bevollmächtigte ist keine nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO vertretungsbefugte Gesellschaft i. S. d. § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Eine Vertretungsbefugnis nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FGO scheidet ebenfalls aus; denn die Bevollmächtigte hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass sie die Voraussetzungen des § 3a StBerG in der Fassung mit Wirkung vom 25.06.2017 erfüllt.