Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Beschwerde ist nicht von einer zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigten Person oder Gesellschaft eingelegt worden.
Zur Vertretung vor dem BFH berechtigt sind nach § Abs. der () i.V.m. § Nr. des Steuerberatungsgesetzes () auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG), wenn sie durch Personen tätig werden, die --wie z.B. Rechtsanwälte-- gemäß § Nr. i.V.m. § Abs. Satz 1 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 , BFH/NV 2004, , m.w.N.).
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