I.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 (
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem beim Bundesfinanzhof (BFH) am 22. Dezember 2010 eingegangenen Schreiben vom 18. Dezember 2010. Darin macht sie geltend: Es liege kein rechtsgültiger Geschäftsverteilungsplan des FG vor. Außerdem sei sie anwaltlich vertreten und in der Schweiz als Steuerberaterin tätig. Ferner lägen ihr Urteile vor, aus denen sich ergebe, dass die auf den Entzug der Zulassung gestützten Tatsachen offensichtlich und offenkundig unzutreffend seien.
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