BFH - Beschluss vom 27.01.2011
V S 31/10
Normen:
FGO § 62; FGO § 78; FGO § 133a; StBerG § 3; StBerG § 48;

Vertretungsberechtigung vor dem Bundesfinanzhof im Falle einer Tätigkeit als Steuerberater in der Schweiz

BFH, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen V S 31/10

DRsp Nr. 2011/4652

Vertretungsberechtigung vor dem Bundesfinanzhof im Falle einer Tätigkeit als Steuerberater in der Schweiz

1. NV: Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt. 2. NV: Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a StBerG umfasst nicht die Vertretungsbefugnis vor dem Bundesfinanzhof.

Normenkette:

FGO § 62; FGO § 78; FGO § 133a; StBerG § 3; StBerG § 48;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 (V B 122/09) hat der Senat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 15. September 2009 2 K 1053/2009 wegen fehlender Vertretungsberechtigung (§ 62 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem beim Bundesfinanzhof (BFH) am 22. Dezember 2010 eingegangenen Schreiben vom 18. Dezember 2010. Darin macht sie geltend: Es liege kein rechtsgültiger Geschäftsverteilungsplan des FG vor. Außerdem sei sie anwaltlich vertreten und in der Schweiz als Steuerberaterin tätig. Ferner lägen ihr Urteile vor, aus denen sich ergebe, dass die auf den Entzug der Zulassung gestützten Tatsachen offensichtlich und offenkundig unzutreffend seien.