LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2023
7 Sa 195/22
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 -4; TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 16 S. 1; TzBfG § 17; KSchG § 7 Hs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 10
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 408/22

Vertretungstätigkeit als BefristungsgrundBefristungskontrolle und institutioneller RechtsmissbrauchRechtsmissbrauch bei Dauer und Häufigkeit von Befristungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 195/22

DRsp Nr. 2023/3475

Vertretungstätigkeit als Befristungsgrund Befristungskontrolle und institutioneller Rechtsmissbrauch Rechtsmissbrauch bei Dauer und Häufigkeit von Befristungen

1. Wird eine Befristung zur Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Lehrkraft vereinbart, stellt diese Vertretungstätigkeit eine Sachgrund für die Befristung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG dar. Dabei muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft gegeben sein. 2. Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen.