I. Mit Urteil vom 24. August 2006 wies das Finanzgericht des Landes Brandenburg die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in dem Verfahren 5 K 1222/05 ab. Hiergegen legte die Klägerin durch die von ihr bevollmächtigte X-Steuerberatungsgesellschaft (Bevollmächtigte) Nichtzulassungsbeschwerde ein. Als Beschwerdebegründung übersandte die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 im Auftrag der Klägerin einen von dieser unterschriebenen Schriftsatz.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § Abs. der () muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § Abs. des Steuerberatungsgesetzes () vertreten lassen. Das gilt auch für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ Abs. ; BFH-Beschluss vom 27. Juni 1996 V B 34/96, BFH/NV 1997, 56). Fehlt es an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in § Abs. genannten Berufsgruppen, ist die Beschwerde unwirksam und als unzulässig zu verwerfen (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § Rz 38, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
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