VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.01.2019
2 S 2804/18
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; VwGO § 152a;

Vertretungszwang bei einem auf Fortführung eines Prozesskostenhilfeverfahrens abzielenden Anhörungsrügeverfahren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 2 S 2804/18

DRsp Nr. 2019/2209

Vertretungszwang bei einem auf Fortführung eines Prozesskostenhilfeverfahrens abzielenden Anhörungsrügeverfahren

1. Bei einem Anhörungsrügeverfahren, welches auf Fortführung des beim Oberverwaltungsgericht abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens abzielt, handelt es sich um ein Prozesskostenhilfeverfahren i.S.v. § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, das nicht dem Vertretungszwang unterliegt.2. Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG, wonach im Falle einer zurückgewiesenen Anhörungsrüge eine Festgebühr erhoben wird, kommt auf solche Verfahren nicht zur Anwendung.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19. November 2018 - 2 S 2404/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; VwGO § 152a;

Gründe

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19.11.2018, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine zu erwartende Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.10.2018 - 1 K 9297/18 - abgelehnt wurde, bleibt ohne Erfolg.

1. Sie ist allerdings statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und 4 VwGO).