Gründe
I.
Mit Beschluss vom 1. April 2010 (V B 16/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 26. Januar 2010 6 K 1859/09 als unzulässig verworfen, weil der Kläger nicht durch eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person oder Gesellschaft vertreten war.