BFH - Beschluss vom 30.05.2012
IX S 5/12
Normen:
FGO § 62 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1473

Vertretungszwang bei Erhebung einer Anhörungsrüge vor dem BFH

BFH, Beschluss vom 30.05.2012 - Aktenzeichen IX S 5/12

DRsp Nr. 2012/14514

Vertretungszwang bei Erhebung einer Anhörungsrüge vor dem BFH

NV: Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4;

Gründe

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2011 V S 31/10, BFH/NV 2011, 838). Vorliegend wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (IX B 254/07) gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. Mai 2007 1 K 215/03 E,F. Hierfür gilt, wie auch im angegriffenen Beschluss ausgeführt, der Vertretungszwang.