BFH - Beschluß vom 26.03.2002
IV B 181/01
Normen:
FGO § 62 a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1307

Vertretungszwang; Beschwerde eines Zeugen

BFH, Beschluß vom 26.03.2002 - Aktenzeichen IV B 181/01

DRsp Nr. 2002/10465

Vertretungszwang; Beschwerde eines Zeugen

Der Vertretungszwang gem. § 62 a FGO gilt auch für die Beschwerde eines Zeugen, der sich gegen einen FG-Beschluss wendet, mit dem ihm ein Ordnungsgeld auferlegt worden ist.

Normenkette:

FGO § 62 a ;

Gründe:

Die Kläger hatten als ehemalige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid erhoben, mit dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt worden waren. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) war von einem gewerblichen Grundstückhandel ausgegangen.

Die Kläger beriefen sich zur Klärung der genauen Umstände, unter denen sich der Verkauf ereignet hatte, auf das Zeugnis des Zeugen und Beschwerdeführers (Zeuge) als derjenigen Person, die damals für die Erwerberin die Vertragsverhandlungen geführt hatte.