BFH, Beschluß vom 04.07.2002 - Aktenzeichen I B 46/02
DRsp Nr. 2002/12519
Vertretungszwang; Beschwerde von Zeugen
Wendet sich ein Zeuge gegen einen FG-Beschluss, mit dem ihm wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Beweisaufnahme ein Ordnungsgeld auferlegt worden ist, muss die deswegen eingelegte Beschwerde von einer beim BFH vertretungsberechtigten Person erhoben werden (§ 62 aFGO).