BFH - Beschluß vom 04.07.2002
I B 46/02
Normen:
FGO § 62a ;

Vertretungszwang; Beschwerde von Zeugen

BFH, Beschluß vom 04.07.2002 - Aktenzeichen I B 46/02

DRsp Nr. 2002/12519

Vertretungszwang; Beschwerde von Zeugen

Wendet sich ein Zeuge gegen einen FG-Beschluss, mit dem ihm wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Beweisaufnahme ein Ordnungsgeld auferlegt worden ist, muss die deswegen eingelegte Beschwerde von einer beim BFH vertretungsberechtigten Person erhoben werden (§ 62 a FGO).

Normenkette:

FGO § 62a ;

Gründe: