BFH - Beschluss vom 23.10.2019
IX S 21/19
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; AO § 181 Abs. 5, § 129;
Vorinstanzen:
BFH, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 123/18

Vertretungszwang für eine Gegenvorstellung im Verfahren vor dem BundesfinanzhofKosten der Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen IX S 21/19

DRsp Nr. 2020/768

Vertretungszwang für eine Gegenvorstellung im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof Kosten der Gegenvorstellung

1. NV: Die Gegenvorstellung unterliegt dem Vertretungszwang, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt. 2. NV: Das Gegenvorstellungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.06.2019 - IX B 123/18 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; AO § 181 Abs. 5, § 129;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21.06.2019 - IX B 123/18 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde der anwaltlich vertretenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch den erkennenden Senat als unbegründet zurückgewiesen. In dem Beschluss führte der Senat aus, der von der Klägerin geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) liege nicht vor.

Mit zwei Schreiben vom 26.08.2019 legte die nicht vertretene Klägerin ihre abweichende Rechtsauffassung dar. Sie hielt daran fest, dass die streitige Vorschrift des § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) nicht habe angewendet und damit eine Korrektur nach § 129 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr habe durchgeführt werden können.

II.