Das Finanzgericht (FG) hat gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeordnet, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Prozessbevollmächtigten bestellt. Dagegen hat der Kläger persönlich Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
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