FG Berlin-Brandenburg, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7107/06
Vertretungszwang i.R.e. Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen vor dem Bundesfinanzhof
BFH, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen IV B 73/10
DRsp Nr. 2011/4022
Vertretungszwang i.R.e. Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen vor dem Bundesfinanzhof
1. NV: Auch die nach § 128 Abs. 1FGO statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gem. § 82FGO i.V.m. § 380 Abs. 3ZPO unterliegt dem Vertretungszwang vor dem BFH (§ 62 Abs. 4 Satz 1 FGO).2. NV: Wird die Beschwerde auch nach wiederholter Belehrung des Beschwerdeführers (Zeugen) nicht von einer der in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen oder Gesellschaften eingelegt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.